Anforderungen an Sanierungskonzepte

Die Recht­spre­chung (i.W. der Bun­des­ge­richts­hof) hat in zahl­rei­chen Ent­schei­dun­gen einen Anfor­de­rungs­rah­men für Sanie­rungs­kon­zep­te ent­wi­ckelt. Die­se höchst­rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen sind maß­geb­lich für Form, Umfang und Inhalt eines Sanie­rungs­kon­zepts. Kon­zep­te, die die­se Anfor­de­run­gen nicht erfül­len, haben kei­ne exkul­pie­ren­de Wir­kung. In Deutsch­land hat sich der Prü­fungs­stan­dard 6 des Insti­tuts der Wirt­schafts­prü­fer (IDW S 6 „Anfor­de­run­gen an Sanie­rungs­kon­zep­te“) als de-fac­to Markt­stan­dard durch­ge­setzt.

Die Ver­si­on vom 27.09.2022 „Ent­wurf einer Neu­fas­sung eines IDW Stan­dards: Anfor­de­run­gen an Sanie­rungs­kon­zep­te (IDW ES 6 n.F.)“ berück­sich­tigt, kon­kre­ti­siert und inte­griert alle rele­van­ten Ent­schei­dun­gen des BGH. Der IDW S 6 kann dabei ver­stan­den wer­den als die betriebs­wirt­schaft­li­che Über­set­zung und Inter­pre­ta­ti­on von unspe­zi­fi­schen Rechts­be­grif­fen, die der BGH durch sei­ne Urtei­le und Ent­schei­dun­gen vor­ge­ge­ben hat.

In der Pra­xis ist es heu­te üblich, dass Sanie­rungs­kon­zep­te durch ent­spre­chen­de Experten/Restrukturierungs­berater dar­auf­hin über­prüft wer­den, ob sie den Anfor­de­run­gen an Sanie­rungs­kon­zep­te des IDW S 6 – und damit den Anfor­de­run­gen der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung des BGH – genü­gen. Die­se mit einer gut­ach­ter­li­chen Stel­lung­nah­me zur Sanie­rungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens ver­se­he­nen Sanie­rungs­kon­zep­te wer­den als Sanie­rungs­gut­ach­ten bezeich­net.

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Bestandteile des IDW S6

Um die weit­rei­chen­de Fra­ge­stel­lung nach der Sanie­rungs­fä­hig­keit beant­wor­ten zu kön­nen, sind im S6 die wesent­li­chen Kern­an­for­de­run­gen defi­niert, die typi­scher­wei­se in einem Sanie­rungs­gut­ach­ten ent­hal­ten sein müs­sen:

  • Beschrei­bung von Auf­trags­ge­gen­stand und ‑umfang
  • Basis­in­for­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­che und recht­li­che Aus­gangs­la­ge des Unter­neh­mens in sei­nem Umfeld, ein­schließ­lich der Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge
  • Ana­ly­se von Kri­sen­sta­di­um und ‑ursa­chen sowie Ana­ly­se, ob eine Insol­venz­ge­fähr­dung vor­liegt
  • Dar­stel­lung des Leit­bilds mit dem Geschäfts­mo­dell des sanier­ten Unter­neh­mens
  • Dar­stel­lung der Maß­nah­men zur Abwen­dung einer Insol­venz­ge­fahr und Bewäl­ti­gung der Unter­neh­mens­kri­se sowie zur Her­stel­lung des Leit­bilds des sanier­ten Unter­neh­mens
  • inte­grier­te Busi­ness Pla­nung
  • zusam­men­fas­sen­de Ein­schät­zung der Sanie­rungs­fä­hig­keit

Im Mit­tel­punkt steht die Ist-Ana­ly­se, die auf Basis objek­ti­ver Kri­te­ri­en die Aus­gangs­si­tua­ti­on und das Kri­sen­sta­di­um bewer­ten soll, um so mit Hil­fe einer inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung (Ergebnis‑, Finanz- und Ver­mö­gens­plan), wel­che auch die Effek­te der Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men beinhal­tet, die Aus­sich­ten auf den Sanie­rungs­er­folg und ein erfolg­rei­ches Tur­n­around Manage­ment zu beur­tei­len.

Gutachterliche Beurteilung im Sanierungsgutachten

Die Beur­tei­lung erfolgt stu­fen­wei­se. Die Vor­stu­fe dient der Beur­tei­lung der Insol­venz­an­trags­grün­de (i.d.R. gemäß IDW S 11). Wird eine aku­te Illi­qui­di­täts­la­ge fest­ge­stellt, müs­sen unver­züg­lich Maß­nah­men zu deren Besei­ti­gung kon­kre­ti­siert und umge­setzt wer­den.

Die 1. Stu­fe beinhal­tet Maß­nah­men zur Siche­rung der Fort­füh­rungs­fä­hig­keit im Sin­ne einer posi­ti­ven Fort­be­stehens­pro­gno­se. Die­se liegt vor, wenn im Betrach­tungs­zeit­raum die Finan­zie­rung des Unter­neh­mens („Durch­fi­nan­zie­rung“) sicher­ge­stellt ist und das Unter­neh­men über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mit­tel ver­fügt, um sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit fort­zu­set­zen. Hier­bei wird ein Betrach­tungs­zeit­raum von i.d.R. 24 Mona­ten als rele­vant erach­tet.

Die 2. Stu­fe geht über die Anfor­de­run­gen der Fort­füh­rungs­pro­gno­se hin­aus und beinhal­tet das Erstel­len eines Sanie­rungs­kon­zep­tes, wel­ches die nach­hal­ti­ge Fort­füh­rungs­fä­hig­keit (i.S. einer Sanie­rungs­fä­hig­keit) dar­legt. Dies setzt gemäß IDW S6 vor­aus, „dass das Unter­neh­men auf sei­nem rele­van­ten Markt über Wett­be­werbs­fä­hig­keit ver­fügt“ und eine „nach­hal­ti­ge und bran­chen­üb­li­che Ren­di­te bei einer ange­mes­se­nen Eigen­ka­pi­tal­aus­stat­tung“ erwirt­schaf­tet. Die Nach­hal­tig­keit eines Sanie­rungs­kon­zepts bezieht sich jedoch nicht nur auf die zeit­li­che Per­spek­ti­ve des Unter­neh­mens sei­ne Geschäfts­tä­tig­keit fort­set­zen zu kön­nen son­dern auch die Berück­sich­ti­gung öko­lo­gi­scher, sozia­ler und öko­no­mi­scher Aspek­te („ESG“). Der Betrach­tungs­zeit­raum ist für die Prü­fung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit und der Ren­di­te­fä­hig­keit dem Stan­dard ent­spre­chend aus­zu­wei­ten.

Relevanz in der Restrukturierung

Befin­det sich ein Unter­neh­men in der Kri­se, gilt es ins­be­son­de­re für das Manage­ment (Stich­wor­te: Sanie­rungs­pflicht, Insol­venz­an­trags­pflicht und Insol­venz­ver­schlep­pung, Haf­tung für Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe) sowie für Fremd­ka­pi­tal­ge­ber (Stich­wort: eigen­nüt­zi­ger Sanie­rungs­kre­dit) recht­li­che Risi­ken im Zusam­men­hang mit Sanie­rungs­maß­nah­men abzu­wä­gen. Zur Ver­mei­dung recht­li­cher Nach­tei­le und ins­be­son­de­re einer Haf­tung sind nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung diver­se Ana­ly­sen erfor­der­lich, um beur­tei­len zu kön­nen, ob mit den geplan­ten und ergrif­fe­nen Sanie­rungs­maß­nah­men ein finanz­wirt­schaft­li­ches Gleich­ge­wicht wie­der­erlangt wer­den kann. So wird gefor­dert, dass ein Unter­neh­men objek­tiv sanie­rungs­fä­hig sein müs­se und die für ihre Sanie­rung kon­kret in Angriff genom­me­nen Maß­nah­men zusam­men objek­tiv geeig­net sind, das Unter­neh­men in über­schau­ba­rer Zeit durch­grei­fend zu sanie­ren. Die­sen Anfor­de­run­gen kann das Manage­ment sowie die Fremd­ka­pi­tal­ge­ber zur Ver­mei­dung von recht­li­chen Nach­tei­len daher nur durch ein ent­spre­chen­des Sanie­rungs­kon­zept gerecht wer­den.

Auch aus den Min­dest­an­for­de­run­gen an das Risi­ko­ma­nage­ment von Kre­dit­in­sti­tu­ten (MaRisk) ergibt sich, dass sich ein Kre­dit­in­sti­tut, das die Beglei­tung einer Sanie­rung in Betracht zieht, ein Sanie­rungs­kon­zept (auch Restruk­tu­rie­rungs­kon­zept genannt) zur Beur­tei­lung der Sanie­rungs­fä­hig­keit des Kre­dit­neh­mers vor­zu­le­gen las­sen hat, um auf die­ser Grund­la­ge eine Ent­schei­dung zu tref­fen.

In der Restruk­tu­rie­rungs­pra­xis in Deutsch­land erfol­gen der Nach­weis und die Doku­men­ta­ti­on die­ser Ana­ly­sen übli­cher­wei­se in Form eines Sanie­rungs­gut­ach­tens. Ein sich in der Kri­se befind­li­ches Unter­neh­men wird ohne ein sol­ches Gut­ach­ten, erstellt durch einen unab­hän­gi­gen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten (Restrukturierungs­berater), kaum einen Finan­zie­rungs­bei­trag der Kre­dit­in­sti­tu­te erhal­ten kön­nen.

Unsere Expertise

Mit spe­zi­el­lem Fokus und Know-how für die ein­zel­nen Bestand­tei­le eines Sanie­rungs­gut­ach­tens haben wir in einer Viel­zahl von Pro­jek­ten gezeigt, dass wir effi­zi­ent und kos­ten­güns­tig die Anfor­de­run­gen des IDW S6 an ein Sanie­rungs­gut­ach­ten erfül­len kön­nen. Bei der Erstel­lung von Sanie­rungs­gut­ach­ten ist uns bewusst, dass das Unter­neh­men durch die vor­herr­schen­de Kri­sen­si­tua­ti­on und das Tages­ge­schäft unter beson­de­rem Druck steht. Bei Tur­n­around Manage­ment Part­ners ach­ten wir dar­auf, dass die Gut­ach­ten-Erstel­lung Sie nicht wei­ter belas­tet, son­dern schnell zu einer Ent­span­nung der Situa­ti­on führt. Bit­te kon­tak­tie­ren Sie uns für einen unver­bind­li­chen Aus­tausch.

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